Millionen Mieter in Deutschland zahlen zu viel, weil die Mietfläche im Mietvertrag nicht mit der tatsächlich verfügbaren Fläche übereinstimmt. Grund: Ihre Wohnung ist kleiner als im Mietvertrag angegeben oder die Berechnung ist falsch. Laut einer DEKRA-Studie enthielten etwa 80 % der untersuchten Fälle falsche Angaben. Unser Büro kann diese Aussage nur bestätigen. Die Realität ist jedoch, dass sich nur etwa jeder zehnte Mieter erfolgreich an den tatsächlichen Wohnraum gewöhnt. Das Recht zur Änderung und damit zur Minderung des Mietpreises besteht nur dann, wenn die angegebene Mietfläche um mehr als 10 % von der tatsächlichen Größe abweicht.
Wir prüfen die aktuellen Mietflächenangaben aus dem Mietvertrag und berechnen die tatsächlich verfügbare Fläche. Eine Kopie des Grundrisses muss als Gutachten für den Fall eines Rechtsstreits vorliegen. Wenn kein oder gar kein Grundriss vorhanden ist, erstellen wir möglicherweise während der Inventarisierung einen neuen Grundriss.
Die Kosten einer solchen Begutachtung richten sich nach Aufwand und tatsächlichen Gegebenheiten und werden bei der Kontaktaufnahme mit uns entsprechend vereinbart und berechnet.
Hinweis I: Rechtsansprüche
Sollte die vertraglich vereinbarte Wohnfläche (Mietvertrag) nicht der tatsächlichen Wohnfläche entsprechen, kann diese von einem Fachmann berechnet und erfasst werden. Anschließend müssen entsprechende Änderungen am Mietvertrag und der endgültigen Miethöhe vorgenommen werden. Wenn die Differenz der Wohnfläche 10 % übersteigt, kann die zu viel gezahlte Miete für die letzten beiden Mietjahre gesetzlich zurückerstattet werden. Am weiteren Verfahren dieser Feststellung sollte ein Rechtsanwalt im Bereich Mietrecht mitwirken.
Streit um die Höhe der Mietminderung
Grundsätzlich richtet sich die Höhe der Mietminderung (1) nach dem Grad der Beeinträchtigung der Mietsache. Je größer die Beeinträchtigung ist, desto umfangreicher fällt die Mietminderung aus, vgl. § 536 Abs.1 Satz 2 BGB.
Die Mietminderung muss angemessen sein, was eine Frage des Einzelfalls ist. Nicht selten zahlen Mieter, selbst bei kleineren Mängeln, keinerlei Miete, was sicherlich keine angemessene Minderung ist. Es ist daher durchaus hilfreich, in derartigen Fällen den Mieter auf entsprechende Mietminderungstabellen zu verweisen. Es ist aber zu beachten, dass diese immer nur einen groben Anhaltspunkt geben können und sehr einzelfallorientiert zu würdigen sind.
Ein rechtlicher Anspruch auf diese Tabelle besteht nicht. Diese dient ausschließlich der Orientierung.
Asbest, Emission durch Nachtspeicheröfen - 50%
Aufzug, längerer Ausfall - 10%
Aussicht, Verlust durch Bau einer Gefängnismauer - 10%
Badezimmer, Abflussstau mit Geruchsbeeinträchtigung - 40%