Eine der schmerzhaftesten Schätzungen unter Sachverständigen ist die Immobilienbewertung, die zu einem Baustopp aufgrund einer plötzlichen Insolvenz von Handwerkern oder Bauträgern führt oder wenn Bauherren aufgrund von Betrug Schaden entsteht. Nicht selten stehen bisherige Zahlungen an Auftragnehmer in keinem Verhältnis zu der bisher geleisteten Arbeit und können im schlimmsten Fall auch zu gravierenden Problemen für den Auftraggeber oder gar dessen Zahlungsunfähigkeit führen. Im Falle einer solchen Insolvenz eines Bauträgers oder Handwerkers ist schnelles Handeln gefragt. Vorhandene Werte sollten im Rahmen der Beweissicherung erfasst und dokumentiert werden.
Am Besten ist es, wenn mit dem Auftragnehmer eine Abnahme der bisherigen Leistungen vereinbart werden kann, denn nur dann ist gewährleistet, das unter Einhaltung rechtlicher Gegebenheiten, der Vertrag aufgelöst und mit neu beauftragten Unternehmern weiter gebaut werden kann. Im Idealfall kann die Übernahme bestehender Leistungen mit dem Auftragnehmer vereinbart werden, erst dann erfolgt die Vertragskündigung und die Weiterführung des Bauvorhabens durch neue Auftragnehmer. Einhaltung garantierter Rechtsbedingungen. Jetzt lohnt es sich auch, einen erfahrenen Bauleiter zu beauftragen, der im Rahmen des Krisenmanagements einen Notfallplan entwickelt und die möglichen Einsparungen nutzt, wenn für die Fertigstellung des Bauvorhabens kein Kapital vorhanden ist. Keine Sorge, es gibt immer eine Lösung und wir sind darin geschult.
Betrug:
Schlimmer als Insolvenzen sind die zunehmenden Betrugsfälle. Deutschland ist ein Eldorado für Betrüger geworden. Bauleiter ist kein geschützter Begriff. Jeder Leihe darf sich Bauleiter nennen. Bauen Sie deshalb immer mit einem Ingenieur. Leider denken immer mehr Betrüger sich auf Kosten leichtgläubiger Bauherren zu bereichern. Der Fantasie sind in Sachen Betrug keine Grenzen gesetzt. Unternehmer, die in finanzielle Schwierigkeiten geraten, versuchen oft, so schnell wie möglich neues Kapital zu beschaffen, um alte Lücken zu schließen. So werden nicht selten Aufträge angenommen, die man gar nicht bewältigen kann und gar nicht darauf geschult ist. Angenommene Aufträge beginnen meistens mit Vorauszahlungen oder Überzahlungen. Als Grundlage für Vorauszahlungen werden häufig Materialkosten genannt. Üblicherweise funktioniert das meistens bis zu einem gewissen Leistungsstand. Dann werden ohne Rückmeldung plötzlich die Baustellen nicht mehr besetzt, weil man schon den nächsten Bauherrn erwischt hat, wo es los gehen kann und Gelder gezahlt werden. Es summiert sich alles wie ein Schneeballsystem.
Wir sorgen für ein ordnungsgemäßen Beweisschutz: Was ist gebaut, entspricht es den Baunormen, erfüllt es die gesetzlichen Anforderungen? Wie hoch ist der Leistungsstands und wie hoch sind die bisherigen Zahlungen? Zwischen den Kosten und der geleisteten Arbeit besteht oft ein großer Unterschied. Wir ermitteln Ihren Schaden schnell und unkompliziert.
Objektarten:
Ein- und Mehrfamilienhäuser
Reihenhäuser
Wohnungs- & Teileigentum
Wohn- und Geschäftshäuser
Gewerbe- und Industrieobjekte (z.B. Hotels, Gastronomie, Freizeitanlagen)
Zubehör wie z.B. Maschinen und Anlagen
Betriebseinrichtungen und Inventar
Bewertung von Rechten und Belastungen
(z.B. Wohnungs- oder Nießbrauchsrecht , Wegerechten, Erbpacht)
Sonderfällen (Liquidation, Ermittlung von Abbruchkosten etc.)
unbebaute Grundstücke (Bodenwert inkl. Wertabweichungen und Lagemerkmalen)
Beachte das Folgende: Vereinbaren Sie immer Abschlagszahlungen nach § 632a BGB bei der Erbringung von Handwerkerleistungen mit einem Zahlungsplan und Zahlungsbedingungen. Stellen Sie immer sicher, dass Sie nie mehr bezahlen wie Sie auch kaufen. Haben sie das Gefühl, da stimmt was nicht mit Ihrem Geschäftspartner, nehmen Sie sofort Kontakt zu uns auf. Wir bewahren Sie vor schlimmeren.
Aufgrund § 8 der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) sind zur allgemeinen Wertermittlung das Vergleichswertverfahren einschließlich des Verfahrens zur Bodenwertermittlung, das Ertragswertverfahren, das Sachwertverfahren oder mehrere dieser Verfahren heranzuziehen.
Der Verkehrswert ist aus dem Ergebnis des oder der herangezogenen Verfahren unter Würdigung seines oder ihrer Aussagefähigkeit zu ermitteln.