Die Abnahme:

Der Unternehmer hat einen Anspruch auf Abnahme, sofern das Werk, abgesehen von unerheblichen Mängeln, vertragsgemäß erstellt wurde. Die Entscheidung darüber, ob ein wesentlicher Mangel vorliegt, hängt davon ab, ob es dem Auftraggeber zuzumuten ist, die Werkleistung abzunehmen und die damit verbundenen rechtlichen Konsequenzen zu akzeptieren. Ein wesentlicher Mangel kann auftreten, wenn entweder die Gebrauchs- oder Funktionsfähigkeit des Werks erheblich beeinträchtigt ist oder die Beseitigung des Mangels erhebliche finanzielle Aufwendungen erfordert.

Die Abnahme erfolgt in der Regel durch eine ausdrückliche Erklärung des Bestellers, es kann jedoch auch zu einer stillschweigenden Abnahme (konkludente Abnahme) kommen, beispielsweise durch vollständige Zahlung der Vergütung. Des Weiteren tritt eine Abnahme ohne ausdrückliche Erklärung des Bestellers ein (fiktive Abnahme), wenn dieser zur Abnahme verpflichtet ist und trotz einer vom Unternehmer gesetzten Frist die Abnahme nicht erklärt (gemäß § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB).


Die Abnahme hat folgende Auswirkungen:


Besonderheiten beim Bauvertrag mit VOB/B

Wenn in einem Bauvertrag die Anwendung von Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) – den "Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen" – vereinbart ist, erfolgt eine teilweise Abänderung der Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gemäß § 12 VOB/B. Dabei gibt es sowohl Gemeinsamkeiten als auch Unterschiede:


Mit der Abnahme durch den Auftraggeber werden folgende Effekte erzielt:


Verfahren:

Innerhalb eines Bauvertrags nach VOB/B ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, die Abnahme innerhalb von zwölf Werktagen nach entsprechender Aufforderung durch den Auftragnehmer durchzuführen, wie in § 12 Nr. 1 VOB/B festgelegt. Es besteht jedoch die Möglichkeit, eine andere Frist zu vereinbaren. Auf Anforderung einer Vertragspartei muss die Abnahme gemäß § 12 Nr. 4 Abs. 1 VOB/B in einer speziellen Form stattfinden, bekannt als förmliche Abnahme. Dabei wird das Bauwerk in der Regel in Anwesenheit von Auftraggeber und Auftragnehmer begangen, und beide Parteien haben das Recht, einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Während dieser förmlichen Abnahme wird ein Abnahmeprotokoll erstellt, in dem eventuelle Vorbehalte aufgrund bekannter Mängel, Vertragsstrafen, Einwendungen des Auftragnehmers gegen behauptete Mängel und geforderte Vertragsstrafen festgehalten werden.

Ähnlich wie im BGB ist auch in der VOB/B eine stillschweigende Abnahme möglich. Darüber hinaus sieht die VOB/B eine fiktive Abnahme vor: Wenn im Vertrag keine förmliche Abnahme festgelegt ist und auch keine Abnahme verlangt wird, gilt die Leistung als abgenommen, nachdem zwölf Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung vergangen sind. Falls keine Abnahme verlangt wird und der Auftraggeber die Werkleistung oder einen Teil davon bereits genutzt hat, wird die Abnahme bereits nach sechs Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt betrachtet. Es sei darauf hingewiesen, dass die Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage zur Weiterführung der Arbeiten nicht als Abnahme betrachtet wird (§ 12 Nr. 5 VOB/B).


Bei der Abnahme sind viele Aspekte zu berücksichtigen:


Technische Abnahme:

Die Bezeichnung "technische Abnahme" bezieht sich auf die Feststellung des Bestellers oder seines bevollmächtigten Architekten, dass das Werk oder ein spezifischer Teil unter rein technischen Gesichtspunkten vertragsgemäß erstellt wurde. In diesem Fall trägt der Besteller die Beweislast für die Unverträglichkeit. Im Unterschied zu anderen Arten von Abnahmen treten bei einer technischen Abnahme die üblichen Konsequenzen einer Abnahme nicht in Kraft. 


Abnahme im öffentlichen Recht:

Im Bereich des öffentlichen Rechts wird ebenfalls der Begriff "Abnahme" verwendet, um zu bestätigen, dass eine Sache oder ein Zustand bestimmten Kriterien entspricht. Es ist jedoch wichtig, diese Verwendung klar von zivilrechtlichen Abnahmen zu unterscheiden. Beispiele hierfür sind die Bauabnahme von Bauwerken oder die Abnahme von Fahrzeugen gemäß der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). 


Abnahme als tatsächliche Übernahme:

Gemäß § 433 Abs. 2 BGB ist der Käufer dazu verpflichtet, die erworbene Sache zu übernehmen, was konkret die tatsächliche Übernahme der Kaufsache bedeutet. Dieser Begriff findet auch Anwendung im Kontext von Abnahmeverpflichtungen und Abnahmegarantien.

Meine Leistungen im Bereich der Abnahmen:

Für weitere Fragen oder ein unverbindliches Angebot stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, damit wir Sie bestmöglich unterstützen können.