Der Unternehmer hat einen Anspruch auf Abnahme, sofern das Werk, abgesehen von unerheblichen Mängeln, vertragsgemäß erstellt wurde. Die Entscheidung darüber, ob ein wesentlicher Mangel vorliegt, hängt davon ab, ob es dem Auftraggeber zuzumuten ist, die Werkleistung abzunehmen und die damit verbundenen rechtlichen Konsequenzen zu akzeptieren. Ein wesentlicher Mangel kann auftreten, wenn entweder die Gebrauchs- oder Funktionsfähigkeit des Werks erheblich beeinträchtigt ist oder die Beseitigung des Mangels erhebliche finanzielle Aufwendungen erfordert.
Die Abnahme erfolgt in der Regel durch eine ausdrückliche Erklärung des Bestellers, es kann jedoch auch zu einer stillschweigenden Abnahme (konkludente Abnahme) kommen, beispielsweise durch vollständige Zahlung der Vergütung. Des Weiteren tritt eine Abnahme ohne ausdrückliche Erklärung des Bestellers ein (fiktive Abnahme), wenn dieser zur Abnahme verpflichtet ist und trotz einer vom Unternehmer gesetzten Frist die Abnahme nicht erklärt (gemäß § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB).
Die Abnahme hat folgende Auswirkungen:
Gemäß § 641 Abs. 1 BGB wird die Vergütung fällig und ist gemäß § 641 Abs. 4 BGB zu verzinsen.
Der Besteller übernimmt das Risiko für zufällige Verschlechterungen (Gefahrübergang, § 644 BGB).
Hinsichtlich bekannter Mängel verliert der Besteller bestimmte Ansprüche, sofern er sie bei der Abnahme nicht vorbehält (§ 640 Abs. 2 BGB).
Die Beweislast für das Vorhandensein eines Mangels liegt nach der Abnahme beim Besteller (Beweislastumkehr), sofern bei der Abnahme kein Vorbehalt erklärt wurde.
Die Verjährungsfrist für bestimmte Mängelansprüche beginnt zu laufen (§ 634a Abs. 2 BGB).
Der Besteller verwirkt einen Anspruch auf eine vom Unternehmer festgelegte Vertragsstrafe, sofern bei der Abnahme kein Vorbehalt erklärt wurde (§ 341 Abs. 3 BGB).
Der Werkvertrag kann nach der Abnahme nicht mehr gekündigt werden.
Falls aufgrund der Beschaffenheit des Werkes eine Abnahme nicht möglich ist, beispielsweise bei unkörperlichen Werken wie Theateraufführungen oder Konzerten, treten die Wirkungen der Abnahme mit der Vollendung ein (§ 646 BGB)
Besonderheiten beim Bauvertrag mit VOB/B
Wenn in einem Bauvertrag die Anwendung von Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) – den "Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen" – vereinbart ist, erfolgt eine teilweise Abänderung der Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gemäß § 12 VOB/B. Dabei gibt es sowohl Gemeinsamkeiten als auch Unterschiede:
Ähnlich wie nach § 640 Abs. 1 Satz 2 BGB kann die Abnahme nur wegen wesentlicher Mängel verweigert werden (§ 12 Nr. 3 VOB/B).
Im Gegensatz zum BGB hat der Auftragnehmer nach § 12 Nr. 2 VOB/B auch das Recht auf Teilabnahmen.
Mit der Abnahme durch den Auftraggeber werden folgende Effekte erzielt:
Die ordnungsgemäße Erfüllung der Hauptverpflichtungen des Auftragnehmers wird bestätigt.
Die Phase der Erfüllung durch den Auftragnehmer ist abgeschlossen.
Nun beginnt die Gewährleistungsphase für den Auftragnehmer.
Die Verantwortung für den Nachweis von Mängeln verschiebt sich vom Auftragnehmer auf den Auftraggeber.
Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung geht auf den Auftragnehmer über.
Verfahren:
Innerhalb eines Bauvertrags nach VOB/B ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, die Abnahme innerhalb von zwölf Werktagen nach entsprechender Aufforderung durch den Auftragnehmer durchzuführen, wie in § 12 Nr. 1 VOB/B festgelegt. Es besteht jedoch die Möglichkeit, eine andere Frist zu vereinbaren. Auf Anforderung einer Vertragspartei muss die Abnahme gemäß § 12 Nr. 4 Abs. 1 VOB/B in einer speziellen Form stattfinden, bekannt als förmliche Abnahme. Dabei wird das Bauwerk in der Regel in Anwesenheit von Auftraggeber und Auftragnehmer begangen, und beide Parteien haben das Recht, einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Während dieser förmlichen Abnahme wird ein Abnahmeprotokoll erstellt, in dem eventuelle Vorbehalte aufgrund bekannter Mängel, Vertragsstrafen, Einwendungen des Auftragnehmers gegen behauptete Mängel und geforderte Vertragsstrafen festgehalten werden.
Ähnlich wie im BGB ist auch in der VOB/B eine stillschweigende Abnahme möglich. Darüber hinaus sieht die VOB/B eine fiktive Abnahme vor: Wenn im Vertrag keine förmliche Abnahme festgelegt ist und auch keine Abnahme verlangt wird, gilt die Leistung als abgenommen, nachdem zwölf Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung vergangen sind. Falls keine Abnahme verlangt wird und der Auftraggeber die Werkleistung oder einen Teil davon bereits genutzt hat, wird die Abnahme bereits nach sechs Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt betrachtet. Es sei darauf hingewiesen, dass die Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage zur Weiterführung der Arbeiten nicht als Abnahme betrachtet wird (§ 12 Nr. 5 VOB/B).
Bei der Abnahme sind viele Aspekte zu berücksichtigen:
Wurde die Leistung gemäß den vereinbarten Eigenschaften erbracht?
Fehlen vertraglich zugesicherte Merkmale, die als Mangel gelten könnten?
Existieren Mängel oder Baufehler, welche die Wertigkeit oder die Eignung für den gewöhnlichen oder vertraglich vorausgesetzten Gebrauch mindern oder aufheben?
Ist das Objekt bei schlüsselfertiger Erstellung überhaupt bezugsfertig?
Welcher Schaden resultiert aus dem Mangel, und in welchem Umfang kann eine Einbehaltung erfolgen?
Wie viel Zeit ist dem Auftragnehmer für die Behebung der Mängel einzuräumen?
Sind im Abnahmeprotokoll Vorbehalte aufzuführen, insbesondere bezüglich Vertragsstrafen für bereits beanstandete, aber noch nicht behobene Mängel oder Schadensersatzansprüche?
Welche Dokumente müssen vom Auftragnehmer bei der Abnahme vorgelegt werden?
Bestehen noch ausstehende Leistungen, auch wenn sie nicht in der Leistungsbeschreibung aufgeführt sind?
Technische Abnahme:
Die Bezeichnung "technische Abnahme" bezieht sich auf die Feststellung des Bestellers oder seines bevollmächtigten Architekten, dass das Werk oder ein spezifischer Teil unter rein technischen Gesichtspunkten vertragsgemäß erstellt wurde. In diesem Fall trägt der Besteller die Beweislast für die Unverträglichkeit. Im Unterschied zu anderen Arten von Abnahmen treten bei einer technischen Abnahme die üblichen Konsequenzen einer Abnahme nicht in Kraft.
Abnahme im öffentlichen Recht:
Im Bereich des öffentlichen Rechts wird ebenfalls der Begriff "Abnahme" verwendet, um zu bestätigen, dass eine Sache oder ein Zustand bestimmten Kriterien entspricht. Es ist jedoch wichtig, diese Verwendung klar von zivilrechtlichen Abnahmen zu unterscheiden. Beispiele hierfür sind die Bauabnahme von Bauwerken oder die Abnahme von Fahrzeugen gemäß der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO).
Abnahme als tatsächliche Übernahme:
Gemäß § 433 Abs. 2 BGB ist der Käufer dazu verpflichtet, die erworbene Sache zu übernehmen, was konkret die tatsächliche Übernahme der Kaufsache bedeutet. Dieser Begriff findet auch Anwendung im Kontext von Abnahmeverpflichtungen und Abnahmegarantien. Meine Leistungen im Bereich der Abnahmen:
Technische Bauabnahme
Teilabnahme einzelner Gewerke im Rahmen von Neubauprojekten
Gesamtabnahme von neu errichteten Gebäuden
Bewertung von Bauschäden und Durchführung von Mängelbeseitigungen
Interessenvertretung in gerichtlichen Angelegenheiten sowie in Beziehungen zu Rechtsanwälten und Bauunternehmen
Wohnungsabnahme bei Wechsel von Mietern einschließlich der Erstellung eines Wohnungsabnahmeprotokolls
Durchführung von Abnahmen bei Wechseln von Mietern im gewerblichen Sektor.
Für weitere Fragen oder ein unverbindliches Angebot stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, damit wir Sie bestmöglich unterstützen können.